Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

SATZUNG

 

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Borussia Dortmund Fanclub „Union Dortmund 09“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
  3. Der Verein wurde am 23. März 2009 in Dortmund gegründet.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

 

§ 2    Ziele des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist es, Anhänger des BV Borussia Dortmund 09 zu sammeln und, soweit möglich, den BV Borussia Dortmund 09 zu unterstützen, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit im positiven Sinne zu fördern, die Fan-Kultur zu erhalten und zu fördern, sowie Rowdy-haftes Verhalten zu unterbinden. Darüber hinaus soll die Völkerfreundschaft gefördert, die Geselligkeit und der Fußballsport gepflegt werden.

Von allen Mitgliedern wird erwartet offen für Völkerverständigung und klar gegen jedwede Art von Rassismus, Diskriminierung und Gewalt einzustehen.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme Minderjähriger setzt eine Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters voraus.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.
  4. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragssteller die Gründe mitgeteilt werden.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt schriftlich bei einem Vorstandsmitglied und ist jederzeit möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Urkunden, Gegenstände oder Schriftstücke unverzüglich an den Verein zurückzugeben. Ein Anspruch auf Aus- oder Rückzahlung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge für das Mitglied besteht nicht.
  3. Der Vereinsausschluss kann erfolgen durch
  • Verstöße gegen die Vereinssatzung
  • bei unehrenhaften und / oder vereinsschädigenden Verhalten
  1. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Art und Höhe wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
  2. Inhaber von Ehrenämtern sind beitragsfrei.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach der Satzung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht am Vereinsleben teilzunehmen.
  3. Alle Mitglieder verpflichten sich das Ansehen des Vereins zu wahren und die Satzung einzuhalten.

 

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Den Vorsitz führt der Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit von einem Vorstandsmitglied oder durch 25 % der Mitglieder einberufen werden.
  2. Alle Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind stimmberechtigt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 der ordentlichen Mitglieder des Vereins, mindestens aber 1 Mitglied des Vorstandes, anwesend sind.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstandes
  • Entscheidung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. –ergänzungen
  • Beratung über Verschiedenes
  • Genehmigung des Geschäftsbereichs
  1. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren, ordentlichen Vereinsmitglied zu unterschreiben.
  2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu benennen.

 

§ 9 Der Vorstand

  1. Wählbar in den Vorstand ist jedes Mitglied des Vereins, das das 18. Lebensjahr beendet hat.
  • Scheiden Vorstandsmitglieder aus ihrem Amt aus, so erfolgt durch den Vorstand stellvertretende Besetzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  1. Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. Dem davon betroffenen Vorstandsmitglied muss jedoch die Möglichkeit zu einer Gegenäußerung gegeben werden.
  2. Der Vorstand besteht aus
  • dem Präsidenten / der Präsidentin
  • dem/der stellvertretenden Präsidenten / Präsidentin
  • dem/der Kassierer/in
  • dem/der 2. Kassierer/in
  • 2 bis 3 Beisitzern
  1. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
  2. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins selbständig und erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und Sinne der Satzung.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

 

§ 10 Abstimmung und Wahlen

  1. Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Beschlüsse und Wahlen werden grundsätzlich durch offene Abstimmung mit Handzeichen vorgenommen. Eine geheime Abstimmung ist nur auf Antrag durchzuführen.
  3. Gewählt ist der/diejenige,  der/die die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Über Satzungsänderungen und –ergänzungen und über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Vorschläge zu Satzungsänderungen und –ergänzungen und zur Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
  3. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  4. Bei Auflösung des Vereins wird das noch vorhandene Vermögen an die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen aufgeteilt. Der Verbleib von Gegenständen, die dem Verein gehören wird durch Abstimmung bestimmt.

§ 12 Materialien

  1. Materialien, die mit den Mitteln des Vereins erworben wurden, unterliegen der Obhut eines Vorstandmitglieds.

§13 Schluß

  1. Diese Satzung wurde auf bei der Vereinsgründung am 23. März 2009 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
  2. Änderungen wurden letztmalig auf der Jahreshauptversammlung 2014 durch die anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder beschlossen und treten ebenfalls ab sofort in Kraft.

 

Dortmund, den 23. März 2009

zuletzt geändert am 26. Juli 2014